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Sonderabschreibungen (AfA) bei denkmalgeschützten Immobilien

Staat gewährt großzügige Steuervorteile!

Investitionen in denkmalgeschützte Immobilien sind sowohl für private Investoren als auch für die Allgemeinheit vorteilhaft.
Der Staat gewährt großzügige Steuervorteile, um die Erhaltung dieser Gebäude zu fördern, und private Investoren tragen dazu bei, dass historische und sehenswerte Gebäude für zukünftige Generationen bewahrt werden.

Der Erwerb einer entsprechenden Immobilie ist eine grundlegende Voraussetzung, und jede Immobilie mit einer nach § 7h EstG ausgestellten Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde kann in Betracht gezogen werden.

Es ist nicht erforderlich, alleiniger Eigentümer zu sein – Teilbesitz oder der Besitz einer denkmalgeschützten Eigentumswohnung reicht aus, um die Denkmal-AfA geltend machen zu können. Sowohl Investoren als auch Eigenheimbesitzer profitieren von dieser Sonder-AfA.

Besonders interessant ist die Denkmal-AfA für Kapitalanleger, die denkmalgeschützte Immobilien vermieten möchten. Renovierungsbedürftige Projekte befinden sich oft in attraktiven Gegenden. Nach der Instandsetzung können die Wohnungen vermietet werden, was zu attraktiven Mieteinnahmen führt. Die Denkmal-AfA ermöglicht es, die Sanierungskosten von der Einkommensteuer abzusetzen und so ein stabiles Einkommen aus der Investition bei niedriger Steuerlast zu erzielen.

Bei vermieteten Objekten erfolgt die Abschreibung über einen Zeitraum von zwölf Jahren. In den ersten acht Jahren können jährlich neun Prozent der Sanierungskosten von der Einkommensteuer abgezogen werden, gefolgt von sieben Prozent in den letzten vier Jahren. Somit können alle Renovierungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Denkmal-AfA ist auch für Kapitalanleger attraktiv, da denkmalgeschützte Gebäude oft zu günstigen Preisen erworben werden können. Durch die AfA für Denkmalschutz kann eine kosteneffiziente Haussanierung erfolgen. Nach Ablauf der AfA kann die sanierte Immobilie verkauft werden, was zu attraktiven Renditen führen kann.

Auch bei der Eigennutzung gewährt der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen im Rahmen der Denkmal-AfA. Die lineare AfA ermöglicht es, 90 Prozent der Sanierungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren abzuschreiben. Neun Prozent der Sanierungskosten können dabei pro Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies ist besonders interessant, da es keine Eigenheimzulage mehr gibt. Daher lohnt es sich, denkmalgeschützte Objekte bei der Suche nach einer eigenen Immobilie in Betracht zu ziehen. Mit einem Denkmal-AfA-Rechner kann im Voraus berechnet werden, wie sich die Abschreibung auf die Einkommensteuer auswirkt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen der Denkmal-AfA je nach Bundesland unterschiedlich sein können, da die Kontrolle der Denkmäler in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer fällt. Insbesondere in Bezug auf die Kosten für Umbau- und Renovierungsmaßnahmen können die Vorschriften der einzelnen Bundesländer variieren. Das Denkmalschutzgesetz (DSchG) bildet die Grundlage für die Vorgaben bei der Renovierung in den jeweiligen Bundesländern und legt unter anderem fest, welche Gebäude als Denkmäler gelten und wie sie von den Eigentümern gepflegt werden müssen. Diese Vorgaben sollten unbedingt eingehalten werden, da das Finanzamt andernfalls die Abschreibung ablehnen kann. Die Regelungen zur eigentlichen Abschreibung sind jedoch bundesweit einheitlich.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich denkmalgeschützter Immobilien und helfen Ihnen gerne dabei, passende Objekte zu finden, die maximale Steuervorteile bieten.

Beispielrechnung:

Unterschiede bei Eigennutzung und Vermietung: Wenn die denkmalgeschützte Immobilie vermietet wird, beträgt die Abschreibungszeit zwölf Jahre. In den ersten acht Jahren können neun Prozent der Sanierungskosten pro Jahr von der Einkommensteuer abgesetzt werden. In den folgenden vier Jahren sind es sieben Prozent pro Jahr. Bei Eigennutzung können insgesamt nur 90 Prozent der Kosten abgesetzt werden, und die Sanierungskosten werden linear über zehn Jahre abgeschrieben, wobei jährlich neun Prozent des Sanierungsanteils geltend gemacht werden können.

Abschreibungsberechnung:

Eine praktische Beispielrechnung zeigt, dass die Höhe der jährlich absetzbaren Beträge je nach Nutzung der Immobilie variiert. Bei Selbstnutzung können beispielsweise 45.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden, sodass nach zehn Jahren insgesamt 450.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Vermietung können 45.000 Euro in den ersten acht Jahren und 35.000 Euro in den folgenden vier Jahren abgesetzt werden, insgesamt also 500.000 Euro, was den ursprünglichen Investitionskosten entspricht.

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